Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.07.1998

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.05.1998 - 1 Ws 78/98   

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https://dejure.org/1998,4932
OLG Stuttgart, 28.05.1998 - 1 Ws 78/98 (https://dejure.org/1998,4932)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.05.1998 - 1 Ws 78/98 (https://dejure.org/1998,4932)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 1 Ws 78/98 (https://dejure.org/1998,4932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Körperverletzung mit Todesfolge ; Misshandlung von Schutzbefohlenen; Fahrlässige Tötung durch Unterlassen; Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen; Garantenpflicht von Mitarbeitern des Jugendamts; Arten der Garantenstellung ; Informationspflichten des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 222, 230; StGB § 13; KJHG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sozialarbeiter der Jugendhilfe als Beschützergarant

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3131
  • NVwZ 1998, 1221 (Ls.)
  • NStZ 1998, 572 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 02.09.1996 - Ss 249/96

    Garantenstellung eines zur Betreuung eines Kleinkindes eingesetzten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.1998 - 1 Ws 78/98
    Diese Pflicht beruhte allerdings nicht, wie das OLG Oldenburg (NStZ 1997, 238 = StV 1997, 133 ) in solchen Fällen annimmt, unmittelbar auf dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG = SGB VIII ).
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

    Ist ein solches (verwaltungsrechtliches) Fürsorgeverhältnis begründet worden, entfällt das daraus resultierende zivilrechtliche Haftungsrisiko des Jugendamtsträgers für ein Fehlverhalten der vermittelten Tagespflegeperson, wenn diese iS des § 23 Abs. 1 und 3 SGB VIII "geeignet" gewesen ist (vgl dazu BGH vom 23.2.2006 - III ZR 164/05 - BGHZ 166, 268 = Juris RdNr 16 ff zur Unterbringung eines Säuglings im Rahmen der Krisenintervention bei sorgfaltsgemäß ausgesuchten Pflegeeltern; zur strafrechtlichen Garantenstellung von Jugendamtsmitarbeitern vgl OLG Oldenburg vom 2.9.1996 - Ss 249/96 - FamRZ 1997, 1032 f und OLG Stuttgart vom 28.5.1998 - 1 Ws 78/98 - NJW 1998, 3131) .
  • AG Medebach, 04.05.2017 - 6 Ds 213/16

    Tod eines Kindes in Winterberg: Anklage gegen Jugendamts-Mitarbeiterin

    Nach einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung haben die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten sowie die von ihnen beauftragten Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe als Beschützergaranten kraft Pflichtenübernahme strafrechtlich dafür einzustehen, dass von ihnen mit betreute Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Misshandlungen durch die Mutter oder durch einen von ihr beauftragten ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen (OLG Stuttgart NJW 1998, 3131, AG Mönchengladbach, Urteil vom 09.03.2004 - 13 Cs 343/03 BeckRS 2004, 17128;a.A. LG Osnabrück NStZ 1996, 437).

    Diese Notwendigkeit einer gesetzlichen Konkretisierung ergab sich aber auch gerade daraus, dass die mögliche strafrechtliche Bedeutung von Handlungen und Unterlassungen der Jugendamtsmitarbeiter zunehmend erkannt wurde (vgl. Münchner Kommentar 7. Auflage 2017, § 8 a SBG VIII Rdnr. 2 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf ZfJ 2000, 309; OLG Stuttgart NJW 1998, 3131 (3132); Bringewat ZKJ 2012, 330; Bringewat, Tod eines Kindes - Soziale Arbeit und strafrechtliche Risiken, 2. Aufl. 2001, 116 ff; Dießner, a.a.O.).

    Bei der gegenteiligen Rechtsauffassung der Verteidigung handelt es sich um eine von der Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur (vgl. OLG Stuttgart NJW 1998, 3131; OLG Oldenburg StV 1997, 133; OLG Düsseldorf NStZ 2001, 199ff; LG Stuttgart Urteil vom 17.0.1999 KLS 114 Js 26273/96; AG Mönchengladbach 13 Cs 343/03 BeckRS 2004, 17128) nicht akzeptierte Mindermeinung.

  • OLG Hamm, 22.10.2020 - 5 RVs 83/20

    Zur Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin

    Dass aus den Schutzpflichten eines staatlichen Gewährträgers wie dem Allgemeinen Sozialdienst des Ikreises, bei dem die Angeklagte beschäftigt war, eine strafrechtliche Garantenpflicht für dessen Mitarbeiter erwächst, ist bereits vor Inkrafttreten des § 8a SGB VIII in der obergerichtlichen Rechtsprechung unbestritten gewesen (OLG Oldenburg, Urteil vom 02. September 1996 - 1 Ss 249/96 = FamRZ 1997, 1032-1033, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 1998 - 1 Ws 78/98 = NJW 1998, 3131-3134, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2000 - 2 Ss 130/98 = NStZ-RR 2001, 199-201, beck-online).
  • LG Arnsberg, 07.01.2020 - 3 Ns 101/17

    Verhungertes Kleinkind: Geldstrafe für Jugendamts-Mitarbeiterin

    Die Angeklagte hatte eine Garantenstellung als Beschützergarantin aus tatsächlicher Schutzübernahme (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 28.05.1998 - 1 Ws 78/98 - nach juris).
  • AG Schwäbisch Hall, 21.05.2021 - 2 F 318/19

    Aus Liebe wird Krieg

    Obwohl Gericht und Jugendamt in einem (rechtlichen) Kooperationsverhältnis stehen und bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung - aufgrund ihres Wächteramtes - in strafrechtlicher Hinsicht eine Verantwortungsgemeinschaft bilden (vgl. hierzu AG Medebach, Urteil vom 04.05.2017 - 6 Ds 411 Js 274/16-2013/16 NZFam 2017, 703; vgl. zur Garantenstellung auch: AG Mönchengladbach, Urteil vom 09.03.2004 - 13 Cs 343/03, BeckRS 2004, 17128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.1998 - 1 Ws 78-98, NJW 1998, 3131; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.09.1996 - Ss 249/96 -, NStZ 1997, 238), sah der zuständige ASD-Mitarbeiter keinerlei Veranlassung, sich mit dem Gericht abzustimmen.
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2015 - 1 Ws 242/13

    Ermittlungsverfahren gegen Sozialarbeiter: Sorgfaltspflichten von Sozialarbeitern

    Insoweit kann der Senat offenlassen, ob die Beschuldigten als Garant für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Jugendlichen (vgl. hierzu nur OLG Stuttgart NJW 1998, 3131; Bringewat ZfJ 2000, 401) tatsächlich - wie von ihnen behauptet - gesprächsweise die Eltern über bestehende Suizidabsichten des Jugendlichen informiert haben sollten, weil es nach den im vorbereitenden Verfahren gewonnenen Erkenntnissen jedenfalls an der insoweit gebotenen zweifelsfreien Klarheit und Eindeutigkeit eines solchen Hinweises fehlte.
  • AG Mönchengladbach, 09.03.2004 - 13 Cs 343/03

    Fahrlässige Tötung durch Förderung des Verhaltens einer psychisch kranken Mutter

    Es kann dahin stehen, ob man diese wie das OLG Oldenburg (Strafverteidiger 1997, 133,) als Schutzpflicht aus den Bestimmungen des § 1 KJHG entnimmt oder sie wie Bringewat (Strafverteidiger 1997, 135 ff) und das OLG Stuttgart (NJW 1998, 3131) aus einer tatsächlichen Schutzübernahme aus der eigenen amtlichen Aufgabenerfüllung herleitet.
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Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98   

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https://dejure.org/1998,2391
BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98 (https://dejure.org/1998,2391)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1998 - 1 StR 185/98 (https://dejure.org/1998,2391)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - 1 StR 185/98 (https://dejure.org/1998,2391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftlich begangener schwerer Raub; Das mildere Gesetz im Verhältnis des sechsten Strafrechtsmodernisierungsgesetzes zur früheren Fassung; Auslegung der Tatbestandsmerkmale und Strafzumessung; Erstreckung der Urteilsaufhebung

  • Judicialis

    StGB 1975 § 250 Abs. 1; ; StGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, Abs. 2 Nr. 1 F

  • rechtsportal.de

    StGB § 250

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3131
  • StV 1998, 659 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Der Senat verneint dies und hält insoweit den vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipierten § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF für anwendbar (ebenso der 2. Strafsenat, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98).
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Daß der Gesetzgeber diese Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln gewollt hat, läßt sich im übrigen mit seiner ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erklärten Zielsetzung vereinbaren, bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die beim Opfer nach dem Willen des Täters eine subjektive Zwangswirkung haben sollen, lediglich als "Werkzeug oder Mittel" im Sinne des Auffangtatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF einzustufen und damit letztlich der diesbezüglich verbreiteten Annahme minder schwerer Fälle für die Zukunft entgegenzuwirken (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BT-Drucks. 13/9064 S. 18; BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98).
  • BGH, 27.10.1964 - 1 StR 358/64

    Berücksichtigung einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage nach einer

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).
  • BGH, 26.01.1995 - 1 StR 798/94

    Erstreckung der Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren auf einen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).
  • BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81

    'untergeladene' Gaspistole - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, Wegnahme - Herausgabe

    Auszug aus BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98
    Zwar war auch eine im Lauf durchbohrte Gas-/Schreckschußpistole als Schußwaffe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BGH NStZ 1981, 301).
  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Hier sind, soweit ersichtlich, bislang alle Strafsenate für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. der Auslegung gefolgt, die durch die bisherige Rechtsprechung zu § 223 a StGB a.F. vorgegeben war (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9064 S. 18), und haben als gefährliches Werkzeug ein objektiv gefährliches Tatmittel angesehen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (1. Senat: Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 = NStZ 1998, 567; Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98; Beschl. vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; 2. Senat: Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 = NStZ 1998, 462, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; 3.Senat: Beschl, vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98; Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538/98; 4. Senat: Beschl. vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschl. vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-RR 1998, 294; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; Beschl. vom 7. Januar 1999 - 4 StR.
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98).
  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; NJW 1999, 2198; 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).
  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 390/98

    Pistole, Holzknüppel und Plastikklebeband - § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b

    Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung ist nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 - BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

    In jener Sache hatte der Täter das mitgeführte Tatmesser "bewußt so (getragen), daß eine Ausbeulung unter seinem Hemd sichtbar war, um dem Geschädigten zu zeigen, daß er bewaffnet war." Die Entscheidung verhält sich unmittelbar (nur) zur Frage, ob der Einsatz einer Waffe als Drohmittel als tatbestandsmäßiges Verwenden" ausreicht (offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98), und bejaht dies.
  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 350/98

    Verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenanhängigkeit und dissozialer

    Als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Absatz 2 Nr. 1 StGB n.F. sollen nur Tatmittel erfaßt werden, die - jedenfalls in ihrer konkreten Anwendung - objektiv gefährlich und geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98; Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98).
  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfasst, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; BGHSt 45, 92 = NJW 1999, 2198; BGH NJW 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).
  • BGH, 27.10.1998 - 5 StR 474/98

    Objektive Gefährlichkeit einer zur Tatzeit ungeladenen Waffe; Verurteilung wegen

    Verwendet der Täter jedoch - wie hier - eine ungeladene Schußwaffe ausschließlich als Drohmittel, so erfüllt dieses Vorgehen wegen seiner objektiven Ungefährlichkeit nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., sondern ist nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB n.F. zu beurteilen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 - m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1998 - 1 StR 272/98
    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. sieht ebenfalls einen Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn der Täter bei der Tat "eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet" (vgl. BGH, Urt. v.1. Juli 1998 - 1 StR 185/98).
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